Fälligkeit der Maklerprovision
§7 Abs. 1 Makler Gesetz: „Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts.“
Bedeutet im Konkreten: sobald die Willensübereinkunft (Kauf- oder Mietanbot von beiden Seiten unterzeichnet) entstanden ist, ist der gesetzliche Anspruch gegeben und das Honorar fällig.
Dies, da rechtlich gesehen die Tätigkeit des Immobilienmaklers beendet ist und sich die nachfolgenden Tätigkeiten des Einfluss- und Verantwortungsbereichs des Maklers entziehen, wie z.B. Errichtung der notariellen Urkunde „Kaufvertrag“, Finanzierung, etc.
Eine dementsprechende Aufklärung finden Sie auch in dem – von Ihnen unterzeichneten – Anbot.
Miete: Seite 3, Punkt 14:
„Die Provision wird (laut MaklerG) fällig bei Willensübereinkunft. Diese tritt ein, wenn der Anbotnehmer das Anbot des(r) Anbotsteller(s) annimmt und dies dem(n) Anbotsteller(n) übermittelt wurde. Sie ist unabhängig von der Unterzeichnung des Mietvertrages und sofort fällig bei Erhalt der Honorarnote.
Kauf: Seite 5, Punkt 17:
„Die Provision wird (laut MaklerG) fällig bei Willensübereinkunft. Diese tritt ein, wenn der Verkäufer das Anbot des(r) Anbotsteller(s) annimmt und dies dem(n) Anbotsteller(n) übermittelt wurde. Sie ist unabhängig von der Unterzeichnung vor dem Notar und ist sofort fällig bei Erhalt der Honorarnote.“